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   BAG, 15.06.1976 - 1 ABR 116/74   

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BAG, 15.06.1976 - 1 ABR 116/74 (https://dejure.org/1976,984)
BAG, Entscheidung vom 15.06.1976 - 1 ABR 116/74 (https://dejure.org/1976,984)
BAG, Entscheidung vom 15. Juni 1976 - 1 ABR 116/74 (https://dejure.org/1976,984)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1976, 1223
  • DB 1976, 1773
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 18.09.1973 - 1 ABR 7/73

    Betriebsausschuß - Kleinbetrieb - Betriebsratsmitglieder - Einblicksrecht -

    Auszug aus BAG, 15.06.1976 - 1 ABR 116/74
    Richtig ist zwar, daß der Gesetzgeber dem Betriebsrat in § 80 Abs. 2 Satz 1 -und 2 Halbsatz 1 BetrVG zur ordnungsgemäßgen Durchführung seiner Aufgaben ein weitgehendes Informationsrecht eingeräumt hat, das den Arbeitgeber verpflichtet, dem Betriebsrat auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen (vgl. u. a. Beschluß vom 23 Februar 1973 - 1 ABR 17/72 - = AP Nr. 2 zu § 80 BetrVG 1972; sowie die Beschlüsse vom 18. September 1973 - 1 ABR 7/73 - = AP Nr. 3 zu § 80 BetrVG 1972 und - 1 ABR 17/73 - = AP Nr. 4 zu § 80 BetrVG 1972, alle zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt; AP Nr. 6 und 7 zu § 80 BetrVG 1972).

    Danach sind in Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß gebildet werden muß, der Betriebsausschuß, in kleineren Betrieben - wie es hier der Fall ist - der Betriebsratsvorsitzende oder ein anderes von dem Betriebsrat beauftragtes Betriebsratsmitglied berechtigt, Einblick in die Bruttolohn- und -gehaltslisten zu nehmen (Beschluß vom 23« Februar 1973 - 1 ABR 17/72 -, aaO, so wie die Beschlüsse vom 18. September 1973 - 1 ABR 7/73 - und - 1 ABR 17/73 -» aaO).

    Der Senat hat in den erwähnten Senatsbeschlüssen vom 18. September 1973 - 1 ABR 7/73 - und - 1 ABR 17/73 - (aaO) ausgesprochen, daß in kleineren Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß nicht besteht, der Betriebsratsvorsitzende oder ein anderes vom Betriebsrat beauftragtes Mitglied und nicht der gesamte Betriebsrat Einblick in die Bruttolohn- und -gehaltslisten nehmen kann.

  • BAG, 18.09.1973 - 1 ABR 17/73

    Betriebsausschuß - Kleinbetrieb - Betriebsratsmitglieder - Einblicksrecht -

    Auszug aus BAG, 15.06.1976 - 1 ABR 116/74
    Richtig ist zwar, daß der Gesetzgeber dem Betriebsrat in § 80 Abs. 2 Satz 1 -und 2 Halbsatz 1 BetrVG zur ordnungsgemäßgen Durchführung seiner Aufgaben ein weitgehendes Informationsrecht eingeräumt hat, das den Arbeitgeber verpflichtet, dem Betriebsrat auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen (vgl. u. a. Beschluß vom 23 Februar 1973 - 1 ABR 17/72 - = AP Nr. 2 zu § 80 BetrVG 1972; sowie die Beschlüsse vom 18. September 1973 - 1 ABR 7/73 - = AP Nr. 3 zu § 80 BetrVG 1972 und - 1 ABR 17/73 - = AP Nr. 4 zu § 80 BetrVG 1972, alle zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt; AP Nr. 6 und 7 zu § 80 BetrVG 1972).

    Danach sind in Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß gebildet werden muß, der Betriebsausschuß, in kleineren Betrieben - wie es hier der Fall ist - der Betriebsratsvorsitzende oder ein anderes von dem Betriebsrat beauftragtes Betriebsratsmitglied berechtigt, Einblick in die Bruttolohn- und -gehaltslisten zu nehmen (Beschluß vom 23« Februar 1973 - 1 ABR 17/72 -, aaO, so wie die Beschlüsse vom 18. September 1973 - 1 ABR 7/73 - und - 1 ABR 17/73 -» aaO).

    Der Senat hat in den erwähnten Senatsbeschlüssen vom 18. September 1973 - 1 ABR 7/73 - und - 1 ABR 17/73 - (aaO) ausgesprochen, daß in kleineren Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß nicht besteht, der Betriebsratsvorsitzende oder ein anderes vom Betriebsrat beauftragtes Mitglied und nicht der gesamte Betriebsrat Einblick in die Bruttolohn- und -gehaltslisten nehmen kann.

  • BAG, 23.02.1973 - 1 ABR 17/72

    Einblicksrecht - Bruttolohnlisten - Gehaltslisten - Kleinere Betriebe -

    Auszug aus BAG, 15.06.1976 - 1 ABR 116/74
    Richtig ist zwar, daß der Gesetzgeber dem Betriebsrat in § 80 Abs. 2 Satz 1 -und 2 Halbsatz 1 BetrVG zur ordnungsgemäßgen Durchführung seiner Aufgaben ein weitgehendes Informationsrecht eingeräumt hat, das den Arbeitgeber verpflichtet, dem Betriebsrat auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen (vgl. u. a. Beschluß vom 23 Februar 1973 - 1 ABR 17/72 - = AP Nr. 2 zu § 80 BetrVG 1972; sowie die Beschlüsse vom 18. September 1973 - 1 ABR 7/73 - = AP Nr. 3 zu § 80 BetrVG 1972 und - 1 ABR 17/73 - = AP Nr. 4 zu § 80 BetrVG 1972, alle zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt; AP Nr. 6 und 7 zu § 80 BetrVG 1972).

    Danach sind in Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß gebildet werden muß, der Betriebsausschuß, in kleineren Betrieben - wie es hier der Fall ist - der Betriebsratsvorsitzende oder ein anderes von dem Betriebsrat beauftragtes Betriebsratsmitglied berechtigt, Einblick in die Bruttolohn- und -gehaltslisten zu nehmen (Beschluß vom 23« Februar 1973 - 1 ABR 17/72 -, aaO, so wie die Beschlüsse vom 18. September 1973 - 1 ABR 7/73 - und - 1 ABR 17/73 -» aaO).

  • BAG, 16.08.1995 - 7 ABR 63/94

    Anwesenheitsrecht bei Einsichtnahme in Bruttolohnlisten

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat in kleineren Betrieben anstelle des dort fehlenden Betriebsausschusses der die laufenden Geschäfte führende Betriebsratsvorsitzende bzw. dessen Stellvertreter oder ein anderes beauftragtes Betriebsratsmitglied, dem nicht die Führung der laufenden Geschäfte übertragen sein muß, dieses Einblicksrecht in die Bruttolohn- und gehaltslisten der Arbeitnehmer (vgl. BAG Beschluß vom 23. Februar 1973 - 1 ABR 17/72 - AP Nr. 2 zu § 80 BetrVG; Beschluß vom 18. September 1973, BAGE 25, 292 = AP Nr. 3 zu § 80 BetrVG; Beschluß vom 18. September 1973, BAGE 25, 301 = AP Nr. 4 zu § 80 BetrVG mit Anmerkung Richardi; Beschluß vom 15. Juni 1976 - 1 ABR 116/74 - AP Nr. 9 zu § 80 BetrVG; Beschluß vom 10. Februar 1987 - 1 ABR 43/84 - AP Nr. 27 zu § 80 BetrVG).
  • BAG, 20.11.1984 - 1 ABR 64/82

    Wirtschaftsausschuß - Vorbereitung von Sitzungen

    Zwar darf sich der Betriebsrat immer dann, wenn ihm der Arbeitgeber die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat (§ 80 Abs. 2 BetrVG), von diesen Unterlagen Abschriften oder Ablichtungen fertigen (vgl. BAG Beschluß vom 15. Juni 1976 - 1 ABR 116/74 - AP Nr. 9 zu § 80 BetrVG 1972, zu III 3 der Gründe; BAG 37, 195, 198 = AP Nr. 17 zu § 80 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe).
  • BAG, 03.12.1981 - 6 ABR 8/80

    Einblicksrecht - Bruttogehaltsliste - Bruttolohn

    Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat bereits mit Beschluß vom 13. Juni 1976 (- 1 ABR 116/74 - AP Nr. 9 zu § 80 BetrVG 1972) entschieden, daß ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, dem Betriebsrat zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im Rahmen seines Einblickrechts nach § 80 Abs. 2 BetrVG jeweils Eotokopien der Bruttolohn- und -gehaltslisten zeitweise zur Verfügung zu stellen.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.08.2019 - 5 TaBV 313/19

    Kein Anspruch des Betriebsrates auf Aushändigung von Entgeltlisten

    Dies ist seit 1976 ständige höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BAG, Beschluss vom 15.06.1976 - 1 ABR 116/74), im Zusammenhang mit der vom Beteiligten zu 1) zitierten, 2001 in Kraft getretenen Vorschrift des § 80 Abs. 1 Nr. 2 a BetrVG hat der Gesetzgeber, der - hätte er Entsprechendes gewollt - dazu Anlass gehabt hätte, die Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BetrVG, die vorher schon galt, nicht im Sinne eines Rechts auf Aushändigung abgeändert.
  • LAG München, 17.12.2019 - 6 TaBV 33/19

    Übergabe der Bruttolohnlisten zur Aufgabenerfüllung nach § 13 Abs. 2 EntgTranspG

    Dem Gesetzgeber war diese seit 1976 bestehende ständige höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BAG v. 15.6. 1976 - 1 ABR 116/74, AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 9) bekannt.
  • BVerwG, 04.09.1990 - 6 P 28.87

    Unzulässigkeit der Speicherung von Personaldaten durch den Personalrat

    Sind der Personalvertretung Unterlagen nur zur Einsicht vorzulegen, so darf sie sich davon auszugsweise Notizen machen, jedoch weder diese vollständig abschreiben noch fotokopieren, noch sind ihr lückenlose Fotokopien zeitweise zur Verfügung zu stellen (vgl. entsprechend zu § 80 BetrVG BAG, Beschlüsse vom 15. Juni 1976 - 1 ABR 116/74 - und vom 3. Dezember 1981 - 6 ABR 8/80 - ).
  • LAG Hamburg, 26.11.2009 - 7 TaBV 2/09

    Anspruch des Betriebsrats auf Zur-Verfügung-Stellung personenbezogener Daten

    Das Einsichtsrecht gibt nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG nicht die Befugnis, die Listen zu kopieren oder abzuschreiben (BAG, Urteil vom 15.06.1976, 1 ABR 116/74, AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 9; vom 3.12.1981, AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 17; Fitting u.a., Kommentar zum BetrVG , 24. Aufl., § 80 Rn. 76 m.w.N.).
  • LAG Hamm, 11.12.2001 - 13 TaBV 85/01

    Berechtigung des Betriebsrats zur Verwendung vorbereiteter Namenslisten bei der

    Der Betriebsrat darf sich aber Aufzeichnungen aus den Listen machen, weil es bei einer größeren Zahl von Arbeitnehmern schlechterdings unmöglich ist, das in den Listen enthaltene Zahlenwerk im Gedächtnis zu behalten (BAG vom 15.06.1976 - 1 ABR 116/74 - und vom 03.12.1981 - 6 ABR 8/80 -).
  • LAG Hessen, 17.09.1987 - 12 TaBV 53/87

    Antragsbefugnis des Betriebsrats für einen mit dem Antrag zweier

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